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brück wohnkonzepte GmbH
Pelarstraße 21 a
64720 Michelstadt
Telefon: 06061-96 96 446
email: [email protected]
Internet: www.immowert-job.de

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Jens-Olaf Brück

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Verantwortlicher:
Jens-Olaf Brück

Geschäftsführer:
Jens-Olaf Brück
Handelsregister Wiesbaden HRB 27057
Ust-ID:  DE 289 830 516 

 

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brück Wohnkonzepte GmbH
Pelarstraße 21 a

64720 Michelstadt

 

Telefon: +49 6061-96 96 446
Funk: +49 170-900 33 73
E-Mail: [email protected]
Internet: www.immowert-job.de

 

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Montag - Freitag
09.00 - 18.00 Uhr
Samstag und Sonntag geschlossen

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Pelarstraße 21 a
64720 Michelstadt

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Datenschutz

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

 

§ 1 Vertragsgegenstand

 

1. Gegenstand des Vertrags ist die im Werklieferungs- oder Baubetreuungsvertrag  bzw. der unterzeichneten Auftragsbestätigung dargelegte Aufgabe der Dienstleistung oder das zu erstellende Bauwerk. 

 

2. Als Grund für die Beauftragung gilt ausschließlich der im Auftrag genannte Verwendungszweck. Der Auftraggeber ist verpflichtet dem Auftragnehmer genaue Angaben über den Verwendungszweck zu machen und bei einer Änderung dies dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur dann, wenn Sie vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden werden. 

 

§ 2 Rechte und Pflichten 

 

1. Der Auftrag zur Erstellung der Dienstleistung oder des Bauwerks wird vom Auftragnehmer nach den geltenden Grundsätzen unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt. 

 

2. Der Auftragnehmer ist nicht an Weisungen des Auftraggebers gebunden, wenn diese eine nicht den anerkannten regeln der Technik oder vorhersehbar bedrohliche Situation zur Folge hätten. 

 

3. Der Auftragnehmer kann, ohne eine besondere Zustimmung des Auftraggebers, folgende, für die Durchführung des Auftrages notwendigen Dinge veranlassen: Besichtigungen, notwendige Untersuchungen, einholen sowie Fotos oder Skizzen erstellen. 

 

 

§ 3 Mitwirkungspflicht des Auftraggebers 

 

Der Auftraggeber ist verpflichtet alle für den Auftragnehmer notwendigen, sowie gewünschten Unterlagen rechtzeitig und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Er hat den Auftragnehmer dahin gehend  zu unterstützen und ihm den Zugang zur Immobilie wenn nötig jederzeit zu ermöglichen. Der Auftraggeber ist verpflichtet den Auftragnehmer unverzüglich auf Änderungen hinzuweisen, die für 

die Erbringung der vereinbarten Leistung von Belang sind. 

 

§ 4 Hilfskräfte bei der Erstellung einer vertrauenswürdigen Dienstleistung,
Beispiel: Gutachten 

 

Der Sachverständige/Auftragnehmer ist verpflichtet das Gutachten persönlich zu erstellen. Sofern es für die Durchführung des Auftrags jedoch notwendig ist, kann der Sachverständige nach eigenem Ermessen Hilfskräfte heranziehen. Anfallende Kosten für Hilfskräfte oder Laboruntersuchungen sind vom Auftraggeber, ohne vorherige Absprache mit dem Sachverständigen, zu bezahlen. Dies gilt bis zu einem Wert von € 250.- im Einzelfall, höchstens jedoch bis zur Höhe von 10% der Auftragssumme. Sofern höhere Kosten anfallen sind diese mit dem Auftraggeber abzusprechen. 

Weitere Sachverständige können grundsätzlich nur nach Absprache mit dem Auftraggeber eingeschaltet werden, die Kosten hierfür trägt der Auftraggeber. Der Sachverständige haftet nicht für Gutachten oder Ergebnisse weiterer Sachverständiger oder Fachgutachter. 

  

§ 5 Terminvereinbarung 

 

Der  Auftragnehmer hat eine vereinbarte Dienstleistung  Gutachten in einer für ihn zumutbaren Zeit zu erstellen. Terminabsprachen gelten nur dann, sofern sie schriftlich dem Auftraggeber zugesichert worden sind. 

                   

 § 6 Schweigepflicht 

 

1. Der  

Auftragnehmer ist im Rahmen seiner Tätigkeit dazu verpflichtet, die ihm anvertrauten persönlichen und geschäftlichen Geheimnisse sofern diese notwendig sind, z.B. bei der Erstellung von Betriebsgebäuden nicht an Dritte weiterzugeben. Auch über nicht offenkundige Tatsachen hat er Verschwiegenheit zu wahren. 

 

2. Der Sachverständige ist zur Offenbarung der ihm anvertrauten Geheimnisse dann befugt, wenn dies Aufgrund gesetzlicher Vorschriften geschieht oder der Auftraggeber ihn ausdrücklich von seiner Schweigepflicht entbunden hat. 

  

§ 7 Urheberrecht für Dienstleistungen wie z.B. Gutachten

 

1. Der Auftraggeber darf das von ihm in Auftrag gegebene Gutachten nur zu dem in der Auftragserteilung festgelegten Zweck verwenden. Vervielfältigung und Veröffentlichung eines Gutachtens sind nur dann möglich, wenn der Sachverständige hierzu ausdrücklich sein schriftliches Einverständnis gegeben hat. 

 

2. Der Sachverständige hat an dem von ihm erstellten Gutachten ein Urheberrecht. 

  

§ 8 Auskunftspflicht 

 

Der Auftraggeber hat das Recht vom Auftragnehmer Auskünfte darüber zu verlangen ob die vereinbarte Leistung termingerecht fertig gestellt werden kann, ob zu den anfänglich vereinbarten Aufwendungen weitere Mittel des Auftraggebers erforderlich sind, sowie über den neusten Stand der vereinbarten Dienstleistung. 

  

§ 9 Vergütung des  Auftragnehmers 

 

1. Grundlage für die Vergütung des  Auftragnehmers sind die einschlägigen sind die vereinbarten Auftragssummen.  

 

2. Der  Auftragnehmer kann Anzahlungen oder Abschläge für die von ihm geforderten Leistungen und Aufwendungen verlangen. Die Höhe der angeordneten Vorauszahlung ist im jeweiligen Zahlungsplan als Anhang zum Vertragswerk anzugeben. Der  

Auftragnehmer ist berechtigt erst nach Eingang der Vorauszahlung tätig zu werden. 

 


 

§ 10 Zahlungen 

 

1. Der Rechnungsbetrag wird mit dem Datum der Rechnungsstellung oder mit Übergabe des Bauwerks oder der Dienstleistung fällig. Der Rechnungsbetrag ist grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu bezahlen. Bei nicht fristgerechter Bezahlung der Gutachterrechnung hat der Auftraggeber für den Schaden einzustehen, der dem  

Auftragnehmer durch diesen Verzug entstanden ist. Des Weiteren ist der  

Auftragnehmer befugt, die gesetzlichen Verzugszinsen (§288 BGB) zu verlangen. Es steht dem Sachverständigen frei zur Rechnungsbegleichung einen Factor zu beauftragen.

  

§ 11 Haftung 

 

1. Der  

Auftragnehmer haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Unabhängig davon, ob es sich um eine vertragliche, außervertragliche oder um eine gesetzliche Anspruchsgrundlage handelt. 

 

2. Schadensersatzansprüche gegen den Sachverständigen sind in der Höhe beschränkt auf die in der Berufshaftpflicht des Sachverständigen angeführten Deckungssummen.

  

§ 12 Kündigung 

 

1. Eine Kündigung des Werklieferungsvertrages , Bauvertrages  oder des Dienstleistungsvertrages ist nur aus wichtigem Grund möglich. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. 

 

2. Als wichtiger Kündigungsgrund gilt, wenn der  

Auftragnehmer in grober Weise gegen die ihm nach der Geschäftsordnung der ihm obliegenden Verpflichtungen verstößt. 

 

3. Als wichtiger Kündigungsgrund gilt unter anderem, wenn der Auftraggeber seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, seine Zustimmung zur Einsicht verweigert oder dem Auftragnehmer keinen Zugang verschafft. Des Weiteren gilt als wichtiger Kündigungsgrund, wenn der Auftraggeber den  

Auftragnehmer in seiner Arbeit behindert oder sein pflichtwidriges Verhalten aufgrund einer Mahnung des Auftragnehmers nicht ändert. 

  

§ 13 Erfüllungsort 

 

Ort der Erfüllung ist Michelstadt/Odenwald. 

  

§ 14 Schlussbestimmungen 

 

1. Falls eine Bestimmung dieses Vertrages aufgrund gesetzlicher Regelungen nichtig ist, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmung dieses Vertrages nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen können durch solche ersetzt werden, die dem gewollten Zweck am nächsten kommen und gesetzlich zulässig sind. Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Annahme einer solchen Ersatzbestimmung. 

2.Änderungen oder Nebenabreden zu diesem Vertrag haben schriftlich zu erfolgen.